Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Abmahnungen sind ein Weg auf vertragswidriges Verhalten zu reagieren und mit der Anordnung zu versehen dieses zukünftig zu unterlassen. Abmahnungen können sowohl durch den Arbeitgeber, als auch durch den Arbeitnehmer erteilt werden. In den allermeisten Fällen erfolgt die Abmahnung jedoch durch den Arbeitgeber, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Pflichten halten, dient diese als Disziplinarmaßnahme.

Eine Abmahnung differenziert sich dabei deutlich von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wichtigsten Eigenschaften. Im Unterschied zu Ermahnung, Belehrung und Co wohnt der Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion inne. Diese weist ganz direkt darauf hin, dass der Abgemahnte mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten wiederholt. Bitte nicht vergessen: Droht eine Disziplinarmaßnahme mit einer Kündigung, ist es arbeitsrechtlich gesehen eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – was nun?

Es gibt sehr viele Wege, um auf eine Abmahnung zu reagieren. Betroffene können eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen, prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht, einfach nichts tun oder den Betriebsrat einschalten.

Eine unmittelbare Stellungnahme sollte der Abgemahnte unbedingt lassen, weil es weder hilfreich ist, impulsiv zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Zweifelsohne kann es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Vorwürfen beschäftigt.

Häufig wird empfohlen, gegen eine erteilte Abmahnung zu klagen, dabei gibt es durchaus Fälle, in denen es sinnvoller ist, nichts zu tun. Eine beweisbar zu Unrecht veranlasste Abmahnung, kann bei einem möglichen Prozess beim Arbeitsgericht, als Joker genutzt werden.

Wie die perfekte Gegenmaßnahme auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den subjektiven Umständen ab. Wird eine Abmahnung als berechtigt anerkannt, muss der Betroffene bloß sein vertragswidriges Verhalten abstellen. Sind die Dinge komplizierter, ist es besser, externen Rat einzuholen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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