Der Aufhebungsvertrag
Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Aufhebungsverträge sind ein Mittel der Vertragsbeendigung und können von den Vertragsparteien frei gestaltet werden, allerdings ist grundsätzlich die Schriftform vorgeschrieben. Der großzügige gestalterische Spielraum wird im Arbeitsrecht unter anderem dafür verwendet, Abfindungen und Wettbewerbsverbote zu beschließen. Der häufigste Grund der Arbeitgeber Aufhebungsverträge anzubieten, ist, so einen vorhandenen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umgehen.
Um ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzulösen, bieten sich deshalb, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Erste Bedingung ist demnach, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für den Arbeitnehmer in Frage kommt. Weil Aufhebungsverträge hauptsächlich für die Arbeitnehmer von großen Nachteilen begleitet werden, sollten sie diese nicht leichtfertig unterschreiben.
Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien
Der Nutzen für die Arbeitgeberseite ist enorm: Eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden und die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden.
Die arbeitnehmerseitigen Möglichkeiten sind gewiss weniger wert: So können diese eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen, die Kündigungsfrist abkürzen, mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen und ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln.
Die potenziellen Verluste halten sich für Arbeitgeber in kalkulierbaren Grenzen: Abfindungszahlungen in erheblicher Höhe sind bei den meisten Aufhebungsverträgen sowieso unumgänglich, hin und wieder kommt noch eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots hinzu.
Die Beeinträchtigungen für den Arbeitnehmer sind womöglich enorm: Eventuell entfällt der bestehende Kündigungsschutz. endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist. unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen oder ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
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