Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Die Wendung "außerordentliche Kündigung" darf nicht synonym für "fristlose Kündigung" verwendet werden. Grundsätzlich sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, doch es sind nicht alle außerordentlichen Kündigungen auch fristlose. Dies lässt sich sehr gut an einem anschaulichen Exempel verdeutlichen.
 
Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag normalerweise unkündbar sind, notwendig. Denen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie einen Pflichtverstoß begingen. Demgemäß erfolgt die Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Eine fristlose Kündigung ist, wie jede andere, nur in Schriftform und mit Unterschrift überhaupt rechtsgültig. An dieser Stelle geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose Kündigung im Speziellen. Ganz egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlassten, bedarf es eines wichtigen Grundes.
 
Was gibt es nun für "wichtige Gründe", die zu einer fristlosen Kündigung führen können? Das dazugehörige Gesetz besagt, sinngemäß, eine fortgesetzte Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was aber genau als unzumutbar gilt, können nur Arbeitsgerichte sicher feststellen.
 
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass das Vortäuschen einer Erkrankung, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, oder sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt unbestritten nur dann vor, wenn es kein milderes Mittel gibt, um dem vertragswidrigen Verhalten entgegenzutreten. Zudem darf zwischen dem Auslöser und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen liegen.
 
Tatsächlich muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund mitgeteilt werden, aber der Gekündigte kann verlangen, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Gesetzt es gibt einen Betriebsrat, muss dieser angehört werden, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.

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