Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Der Begriff Kündigung bezeichnet eine einseitige Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Eine Kündigung erfordert in jedem Fall die Schriftform und muss unterschrieben sein, sonst ist sie unwirksam. Die beiden Vertragsparteien besitzen die Berechtigung zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

Mit einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die dafür vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorhanden sein. Dieser Grund ist in fast allen Fällen vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, zum Beispiel nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände, schwere Beleidigung oder Diebstahl.


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Eine Kündigung durch Arbeitnehmer bedarf zwar der Schriftform, aber keiner Begründung. Aber generell müssen diese die in Tarif- oder Arbeitsverträgen festgelegten Kündigungsfristen einhalten, oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Erfolgt die Kündigung dementgegen während der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber sind die Anforderungen signifikant umfangreicher. Sehr oft fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen differenziert. Im Falle, dass es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, muss er angehört werden und in besonderen Fällen braucht der Arbeitgeber gar dessen Zustimmung. 

Viele schutzwürdige Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dazu gehören Wehrdienstleistende, Mitglieder des Betriebsrates, Behinderte, Auszubildende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Schwangere und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzutreten, bleiben Betroffenen lediglich drei Wochen. Lässt er diese Frist jedoch ablaufen, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. 

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