Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Sicher bekommen ohne individuelles Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sobald diese sich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, neben anderen, die Erfüllung einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung im Verlauf der vergangenen dreißig Monate und der Wille sowie die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Ganz anders sieht es jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selber zu verantworten hat, beispielsweise durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Vielleicht verliert er damit nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen andauern. Daneben reduziert sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld I nicht genügend um eine neue Stelle, können zusätzliche Sperrzeiten hinzukommen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld hat den Zweck, Arbeitssuchende eine Zeitlang zu subventionieren, was vorrangig ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen helfen soll. Jemand der selber kündigt, weiß zuvor, auf was er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Aber auch durch praktisches Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhütet werden. Dazu gehört unbestreitbar, sich fristgemäß arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer geringen Verspätung meist eine Entschuldigung genügt.

Wenn es mit einer Entschuldigung nicht getan ist und eine Sperrzeit verhängt wurde, können Betroffene Widerspruch einlegen. Das kann nur in Schriftform erfolgen und in diesem Zusammenhang dürfen gerne erneut die Kündigungsgründe verdeutlicht werden.

Für den Fall, dass die Sperre dennoch bestehen bleibt, kann noch das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet, beansprucht werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Zweifelsohne handelt es sich bei diesem lediglich um eine Grundsicherung, welche allein Leistungsberechtigten zusteht.

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