Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Kündigung – was ist das?

Im Arbeitsrecht ist die Kündigung eine einseitige sowie empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, um einen bestehenden Arbeitsvertrag zu beendigen. Ob eine Kündigung rechtsgültig ist, hängt elementar von ihrer Wirksamkeit ab, die aber an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, kurzum müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.

Es bestehen einige Optionen die Kündigungen zwecks besserer Übersicht zu klassifizieren. Man kann zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung sowie zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung differenzieren. Darüber hinaus lässt sich zwischen Druck-, Änderungs- und Verdachtskündigungen unterscheiden.


Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Die entscheidendste Prämisse für die Wirksamkeit einer Kündigung ist deren Schriftform, denn liegt diese nicht vor, ist die Kündigung grundsätzlich ungültig. Es gibt allerdings Ausnahmen, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer mündlich kündigt und in der Folge wirklich nicht zur Arbeit kommt, kann er damit die Wirksamkeit der Kündigung erreichen

Vergleichbar erhebliche Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz bewahrt sehr viele von Arbeitnehmern vor einer ordentlichen Kündigung, weil laut diesem nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Allerdings greift dieser Kündigungsschutz lediglich in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und gilt nur für länger als sechs Monate beschäftigte Arbeitnehmer.

Für einige Personengruppen besteht noch darüber hinausreichend ein besonderer Kündigungsschutz – so ist bei der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Ohne Ausnahme nicht dürfen Schwangere, Mütter und Väter während der Elternzeit sowie Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates gekündigt werden.

Nachdem Ihnen die Kündigung zugestellt wurde, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Oldenburg einlegen können, doch wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

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