Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Häufig wird die Urlaubszeit schönste Zeit des Jahres genannt und kaum jemand mag dem widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten freigestellt, bekommt seine Bezüge weiter und erhält in vielen Firmen zusätzliches zum Urlaubsentgelt noch ein zuzügliches Urlaubsgeld. Nichtsdestotrotz befeuern sich am Thema Erholungsurlaub seit jeher arbeitsrechtliche Konflikte. Ab und an sind es bloß durch Missdeutungen verursachte Missverständnisse, überwiegend geht es jedoch um ernsthafte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern. 

Um überflüssige Streitereien auszuschließen, ist ein genauer Überblick über die arbeitsrechtlichen Bedingungen Voraussetzung. So langt ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag, um den Urlaubsanspruch zu ermitteln. Insoweit sich dort nichts findet, gilt für ausnahmslos jeden Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Zuerst muss der Erholungsurlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt werden – möglichst frühzeitig, am besten gleich zum Beginn des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann sowohl verbal, als auch in Schriftform geschehen, doch hat jede Variante Nach- und Vorteile. 

Nun muss der Arbeitgeber den Urlaubsantrag annehmen, um dem Arbeitnehmer diesen somit genehmigen. Die Gestattung des Urlaubs sollte normalerweise zeitnah geschehen, damit der Arbeitnehmer diesen richtig planen kann, allerdings wird dafür durch den Gesetzgeber keine Frist gesetzt. 

Erwartet der Mitarbeiter eine Ablehnung des Urlaubs, nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller lediglich eine Klage beim Arbeitsgericht, um seine Urlaubswünsche durchzusetzen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist lieber abzuraten, denn diese führt eventuell direkt zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung. 

Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel Gehalt der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bezog. Das Urlaubsgeld soll vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden. 

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