Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung
Grundsätzlich existiert ohne Zweifel kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, weil das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Der Arbeitgeber versucht dann, von dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Arbeitnehmer, diesen Weiterbeschäftigungsanspruch "abzukaufen". Aufgrund möglicher Kosten geschieht das am besten bereits während der Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.
Die Meinungen, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen sei, reichen weit auseinander. Relativ häufig anzutreffen ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. De facto geben die Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel jedoch zu günstig her. Meist ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine exakte individuelle Analyse zu ermitteln, wobei dem Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung die entscheidende Rolle zukommt.
Die Höhe der Abfindung
Zu guter Letzt wird die Abfindungshöhe nicht durch eine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis aus den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei diesen sind die Arbeitgeber aus vielen Gründen im Vorteil, darum tun Arbeitnehmer gut daran, externe Hilfe zu nutzen.
Aufs Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwälte können, die mögliche Abfindungshöhe ziemlich genau abschätzen und verfügen dank ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.
Unter ganz bestimmten Umständen ist es jedoch möglich, dass sogar ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht. Ein zu der Sache hinzugezogener Rechtsanwalt wird diese Möglichkeit immer in Betracht ziehen. Dergleichen ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch denkbar, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausscheidenden Mitarbeiter eine Abfindung erhalten.
Immer, wenn Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erlangen. Es gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der tatsächliche Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – erforderliches Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
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