
Aufhebungsvertrag
1. Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag
2. Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages
3. Hilfe durch den Fachanwalt
Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag
Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben vielen alternativen Möglichkeiten zur Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und dieser ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Vom Standpunkt der Agentur für Arbeit aus, ist vor allem diese Einvernehmlichkeit ein Problem, da der Arbeitnehmer deswegen seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.
Ein Aufhebungsvertrag hat also nur dann einen Sinn, wenn unmittelbar eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und somit der Anspruch auf Arbeitslosengeld sowieso entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich zieht. In jedem Fall muss der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist beachten und der Arbeitgeber muss zuvor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellen.
Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Werte des Aufhebungsvertrages finden sich ganz gewiss signifikant auf der Seite des Arbeitgebers. Er umgeht mit einem Aufhebungsvertrag, die mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften juristischen Risiken und nicht zuletzt die damit ganz gewiss entstehenden Kosten.
Ganz ähnlich liegt der Fall, wenn der Mitarbeiter aufgrund einer Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine subtile Lösung. Kann es doch unbedingt im Interesse eines Arbeitnehmers liegen, die Beurteilung seiner Verfehlung durch einen Richter zu verhindern.
Da aber normalerweise die Vorzüge eines Aufhebungsvertrages zumeist auf Arbeitgeberseite liegen, hat der Arbeitnehmer anfangs eigentlich keinen Grund, sich darauf einzulassen. Eben darum sind Aufhebungsverträge häufig mit einem Abfindungsangebot sowie der Bereitschaft ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis zuzugestehen verknüpft.
Nichtsdestotrotz sollten Arbeitnehmer sich ausnahmslos eine Bedenkzeit verlangen und einen Aufhebungsvertrag nicht voreilig signieren. Da sowie der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, gibt es kaum noch einen Weg diesen anzufechten oder zu widerrufen, demnach ist es immer ratsam vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu beanspruchen.
Hilfe durch den Fachanwalt
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